Gewaltaufrufe im Koran

Posted on September 17, 2010

0


Anzeige gegen Gewaltaufrufe im Koran

In der Schweiz werden die Islamkritiker, die die zahlreichen Gewaltaufrufe im Koran zitieren und als menschenrechts-widrig kommentieren, gern von entsprechenden Anwälten im Auftrag anonymer Denunzianten angezeigt. Wer einen kleinen Witz über  Minarette als Kamine macht, wird strafrechtlich verfolgt nach der sog. Anti-Rassismus-Strafnorm mit hoher Geldstrafe gebüsst. Der Geschlechtsrassismus des Koran steht für die Rassismus-Kommission dagegen nicht zur Diskussion. In diesem wächterrat sitzt auch ein Scharia-Befürworter aus dem Iran neben dem Basler Präsidenten Georg Kreis, dem obersten Meinungslager-Aufseher der Schweiz, der selber das Frauenprügeln im Moslemmilieu auch völlig normal findet. Wer „sachlich“ wie die Basler Justiz das versteht, zum Frauen-prügeln aufruft, wird dagegen freigesprochen. Es genügt, dass der Aufruf zum Frauenprügeln nicht mit der Anweisung zur unmittelbaren Ausführung versehen ist, und schon nimmt die Schweizer Schariajustiz an, der Aufruf sei nicht so gemeint wie er nach Koran und Scharia und ihren Anhängern gemeint ist.

Wir würden uns gar nicht wundern, wenn auch ein Witz über die  Schweizer Witz-Justiz  nach Ansicht dieser sauberen Justiz strafbar ist, da hilft es dann dem Angeklagten nicht zu sagen, es sei nicht ernst gemeint gewesen.  Nur den islamgläubigen billigt man zu, dass sie den Koran nicht ernst nehmen und seine Aufforderungen nicht so meinen wie sie gemeint sind. Denn was so eine   Schweizer Witzjustiz ist, die will ernst genommen werden. Oder hält die den Koran nicht für ernst gemeint?

In  Aufruf vom November 2009 an Schweizer Bürger*

Liebe Mitstreiter in der Schweiz,

bitte druckt euch diese Anzeige aus und schickt sie unter eurem Namen

An die

Bundesanwaltschaft

CH-3003 Bern

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen alle juristischen und natürlichen Personen, die die Verbreitung einer Schrift, des Koran, fördern oder betreiben. Diese Schrift, der Koran, erfüllt gemäß Art. 261, zweites Buch, dritter Teil, zwölfter Titel des Schweizerischen Strafgesetzbuchs den Tatbestand der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen sowie den Tatbestand der Volksverhetzung und andere Tatbestände des StGB.

Bitte prüfen Sie auch alle anderen in Frage kommenden Rechtsbelange.

Begründung:

Die Voraussetzung der Strafanzeige liegt im Status der Schrift Koran begründet. Der Koran stellt sich mit über 200 Aussagen geen und isngesamt über unser Grundgesetzessystem:

Der Koran ist für Muslime die maßgebliche Schrift in Fragen des Glaubens, des gesellschaftlichen und staatlichen Lebens und des Umgangs mit Andersdenkenden. Der Koran erhebt den Anspruch, unmittelbar von Allah gegeben worden zu sein. Nach dem Verständnis etlicher auch führender Muslime in Europa gilt  er deswegen wortwörtlich und absolut für jede Zeit und an jedem Ort. Das belegen u. a. folgende Aussagen:

„Eine Verfassung nach dem Prinzip der Gewaltenteilung mit der Institutionalisierung von Legislative, Exekutive und richterlicher Gewalt ist in der islamischen Staatstheorie zu finden. Das ist aus islamischer Sicht insofern verständlich, als die Gesetze – nämlich die göttlichen Gesetze – als Scharia schon vorhanden sind und sich eine im Sinne des Wortes gesetzgebende Macht nicht mehr zu konstituieren braucht. NUR ALLAH IST GESETZGEBENDE MACHT!“ (Axel KÖhler, Islam-Leitbilder, S. 28).

„Der Rechtscharakter der Sunna bzw. des Hadith wird mit dem Koran erklärt…

Die Glaubensgrundsätze und das islamische Recht (Scharia) zweigen den QUASI-TOTALEN ANSPRUCH DER RELIGION AUF MENSCH UND GESELLSCHAFT“.

(Ayyub Axel Köhler, Islam-Leitbilder, S. 25).

A. Köhler ist Nachfolger des N. Elyas vom Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD).

„Der Islam hält es für unausweichlich, dass Staat und Religion aufeinander bezogen werden. Dies bedeutet in einem islamischen Staat die BINDUNG von LEGISLATIVE und EXEKUTIVE an den KORAN als übergeordnete Grundnorm – ALS GRUNDGESETZ – …“

(Murad W. Hoffman im „Islam – der verkannte Glaube“, Al-Islam Nr. 4, S. 8f. 1995)

Ahmad von Denffer, Islamische Gemeinde Deutschland (IGD im ZMD), fragt:

„Verbietet das deutsche Recht das Leben nach der Scharia?“ und stellt im Vergleich des Korans mit Artiklen des Grundgesetzes der BRD und mit den Gesetzen der Schweiz und anderer europäischer Staaten eine Unvereinbarkeit fest.

Die Strafanzeige richtet sich nicht gegen den spirituellen Teil der Religion Islam, sondern gegen den rechtlich-politischen Teil, der durch den o. g. Status des Korans auch ein universalistisches Rechtssystem ist, so dass der Islam tatsächlich zu erheblichen Teilen inkompatibel mit unserem Rechtssystem ist. In DIE ZEIT Nr. 23 vom 29. Mai 2002 „Selig sind die Belogenen“ erläutert der Moslem Prof. Bassam Tibi (Universität Göttingen) den noch heute existierenden universalistischen Absolutheitsanspruch des Islam.

Die türkische Schriftstellerin Serap Cileli sagt: „Der Koran müsste historisiert werden, er ist nicht vereinbar mit unserem Grundgesetz hier und den Menschenrechten.“

(WAZ, 29.01.2006)

Solange diese Historisierung nicht stattgefunden hat, bzw. immer wieder gewaltsam verhindert wird und so lange Islamkritik weiterhin tabuisiert und sogar inkriminiert wird, kann sich an dem Absolutheitsanspruch des Korans für alle Muslime nichts ändern. Somit ist weiterhin die Strafbarkeit der Verbreitung eines Großteils der Verse des Korans (siehe unten) gegeben und nicht verjährt.

Auf die Frage der Pforzheimer Zeitung (BRD): „Vielen Gläubigen gilt er (der Koran) aber als konkrete Handlungsanweisung…?“ antwortet S. Cileli: „Deswegen kann man ihn (den Koran) nur schwer als Gleichnis lesen wie die Bibel…“ Gläubige Muslime in Europa sind aus Sicht von Serap Cileli dann ein Problem, wenn sie den Koran über die Gesetze des Landes, in dem sie leben, stellen. Frage: „Ist das Grundgesetz mit dem Koran vereinbar?“ Serap Cileli: „Nein, natürlich nicht. Das Grundgesetz (Deutschland) und der Koran können niemals gleichgesetzt werden. Leider gibt es viele Muslime in Europa, die den Koran eher als Gesetz annehmen als unsere Verfassung.“

Wer Islamkritik übt, wird verfolgt oder getötet: Salman Rushdie, Theo van Gogh, Ayaan Hirsi Ali, aber auch Islamkritiker wie Hans-Peter Raddatz, Udo Ulfkotte, Serap Cileli, Necla Kelek, Gunild Feigenwinter und Fathma Bälser erhalten Morddrohungen.

Die Strafanzeige richtet sich gegen die Verbreitung von über 200 Verse von 114 Suren im Koran, die zu folgenden Straftaten aufrufen, bzw. folgende Tatbestände darstellen:

  1. Volksverhetzung, Beschimpfung von Bekenntnissen gegen Nichtmuslime
  2. Mord, Totschlag, Körperverletzung, Krieg gegen Nichtmuslime
  3. Aufforderungen zu Verstümmelung und Züchtigungen gegen Nichtmuslime
  4. Billigiung von Hausfriedensbruch und Diebstahl bei Nichtmuslimen
  5. Verstoß gegen den Gleichheitssatz gegenüber Frauen und Andersgläubigen
  6. Verstoß gegen allgemeine Persönlichkeitsrechte
  7. Verweigern der Glaubensfreiheit
  8. Verweigerung des Austritts aus der islamischen Glaubensgemeinschaft
  9. Aufforderung zum Meineid, wenn es dem Islam dienlich ist

Einige Beispiele der 200 zu inkriminierenden Verse aus dem Koran:

„Als die schlimmsten Tiere gelten bei Allah diejenigen, die ungläubig sind und nicht glauben werden.“ (Koran, Sure 8,55) nach Muhammad Rassoul)

Dadurch fühle ich mich persönlich „wegen meiner Religion (Weltanschauung bei Atheismus) in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und diskriminiert“ (Art. 261, zweites Buch, dritter Teil, zwölfter Titel des Schweizerischen Strafgesetzbuchs).

Koran, Sure 98, Vers 6:

„Siehe die Ungläubigen vom Volk der Schrift (Juden und Christen): sie sind die schlechtesten der Geschöpfe.“

Auch dies ist ein Verstoß gegen Art. 251, zweites Buch, dritter Teil, zwölfter Titel des Schweizerischen Strafgesetzbuchs.

„Und wenn die heiligen Monate abgelaufen sind, dann tötet die Ungläubigen, wo ihr sie findet, greift sie, umzingelt sie und lauert ihnen überall auf!“ (Koran, Sure 9,5, nach R. Paret).

Verstoß gegen die Artikel, die sich mit Mord und Totschlag befassen.

Ungläubige = Andersgläubige, Nichtgläubige, alle Nichtmuslime!

Sure 9, Vers 111: „Siehe, Allah hat von den Gläubigen ihr Leben und ihr Gut für das Paradies erkauft. Sie sollen kämpfen in Allahs Weg und töten und getötet werden. …Freut euch daher des Geschäfts, das ihr abgeschlossen habt; und das ist die große Glückseligkeit.“ (Art. 259 zweites Buch, dritter Teil, zwölfter Titel des Schweizerischen Strafgesetzbuchs)

„Die Männer stehen über den Frauen, und wenn ihr fürchtet, dass Frauen sich auflehnen, dann vemahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie.“ Koran, Sure 4,34 (nach R. Paret)

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, der die Geschlechtergleichheit mit einbezieht.

„Allah hat für euch angeordnet, ihr sollt eure Eide annullieren.“ (Koran, Sure 66,2, Übersetzung nach R. Paret)

„Wahrlich, Allah hat für euch eine Lösung eurer Eide angeordnet.“ (Koran, Sure 66,2 (Übersetzung nach Muhammad Ahmed Rassoul)

Verstoß gegen Art., die sich mit Falschaussage und Meineiden befassen.

Diese Beispiele sind keine willkürlichen Auswahl und Interpretation, sondern stellen den Geist des Koran dar, wie er auch heute noch verstanden und als Richtlinie des Handelns für jeden Muslim gesehen wird. Einzige Einschränkung ist, dass wenn sie in der schwächeren Position sind, die Muslime „Verträge“ abschließen sollen, die sie alsbald brechen sollen, wenn sich die Kräfteverhältnisse zu ihrem Gunsten geändert haben. (Sure 9, Verse 1-5)

Die Möglichkeit zur Aufhebung der friedlichen Verse im Koran durch spätere Gewaltverse erklärt der ehemalige Professor für Islamische Geschichte an der berühmten Al-Azhar-Universität in Kairo, Ph. D. Mark A. Gabriel in seinem Buch „Islam und Terrorismus“ (Resch-Verlag), S. 51

Islamische Verbände bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung

(„solange wir in der Minderheit sind“, Nadeem Elyas auf dem ev. Kirchentag in Hamburg), um einen eingetragenen Verein gründen zu können und u. a. in den Genuss der steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit zu kommen. Bassam Tibi fragt in DIE ZEIT Nr. 23 vom 29. Mai 2002, in schon erwähnten Artikel „Selig sind die Belogenen“: „Ist ihr (ZMD und Islamrat und IGMG) Bekenntnis zu Demokratie und religiösen Pluralismus aufrichtig oder bloß Iham (Taqiya), also bewusste Täuschung der Ungläubigen, die nach dem Koran ausdrücklich erlaubt ist?“

Koran Sure 3, Vers 54: „Und sie schmiedeten Listen, und Allah schmiedete Liten; und  Allah ist der beste Listenschmied.“

Diese Sure begründet die Verschleierungstaktik „Taqiya“, die z. B. in  folgenden Aussagen von Nadeem Elyas, dem gerade abgelösten ehemaligen Vorsitzenden des ZM Deutschland zum Ausdruck kommt: „Wir können die Errichtung des islamischen Staates (in Deutschland) nur erreichen, wenn wir das islamische Leben (die Scharia) errichten.“ Bilal-Moschee, Aachen 1994. „Solange wir in der Minderheit sind“, antwortete N. Elyas in Hamburg auf dem Kirchentag auf die Frage, ob er sich dem Grundgesetz verpflichtet fühlt.

Wie verhalten sich Muslime, auch führende Muslime gegenüber der Mehrheitsgesellschaft, wenn sie Suren unvollständig oder falsch zitieren, um einen friedlichen Islam vorzutäuschen? Z. B. wird gesagt, Islam bedeute Frieden. Richtig übersetz heißt es: Unterwerfung unter Allah, wie er im Koran geoffenbart wurde.

„Es ist kein Zwang im Glauben“ meint nur der Muslim in seiner Glaubensgemeinschaft (Umma), verläßt er den Islam, wird er verfolgt und getötet.

Alle islamischen Verbände berufen sich auf die im Grundgesetz garantierte Religionsfreiheit. Sie fordern die Religionsfreiheit, obwohl der Islam keine Religionsfreiheit kennt: Ein Moslem, der den Islam verlässt, wird als Apostat verfolgt und getötet: Sure 4, Vers 89.

So muss hinterragt werden, wie weit der Islam mit seiner politischen Verfassung, dem Koran, dem Schweizerischen Gesetz widerspricht.

„Es geht um die politischen Aussagen des Islam, um seine historische gewachsene Verfasstheit (Der Koran), insoweit sie nicht mit den Grundregeln des Rechtsstaats vereinbar sind, vor allem bezüglich des Gewaltmonopols, der Religionsfreiheit und der Frauenrechte“, sagt Hans-Peter Raddatz im Interview mit der Wochenzeitung Jungle World: „Mehr Realismus käme allen zugute.“

Unter dem Deckmantel der Religionsfreiheit werden islamische Verbände geduldet, die nicht nur im Hinblick auf Lehre, Finanzierung und Personal von Staaten abhängig sind, wo die Religionsfreiheit nicht oder nur eingeschränkt geachtet wird, sondern die den Koran als ihre Verfassung ansehen. Der Islam masst sich letztlich die Herrschaft über alle Fragen gesellschaftlichen und politischen Zusammenlebens an, er bestimmt keineswegs nur über metaphysische Glaubensinhalte!

Wie sehr sich die Verbreitung der Lehren des Korans im Alltag unserer Gesellschaft auswirkt, belegt der Mord an Theo van Gogh. Hier wird klar, wie der Koran zu solchen Taten auffordert. Der Täter heftete folgenden Surenvers des Korans an das Opfer: „Siehe, der Lohn derer, welche Allah und seinen Gesandten befehden und Verderben auf der Erde betreiben, ist nur der, dass sie getötet oder gekreuzigt oder an den Händen und Füßen wechselseitig verstümmelt oder aus dem Lande vertrieben werden. Das ist ihr Lohn hienieden, und im Jenseits wird ihnen schmerzliche Strafe“ (Sure 5 Vers 33).

Unser Rechtssystem stellt sich selbst in Frage, wenn es Organisationen, die nach dem Koran leben und handeln, Macht eingeräumt, mit der diese dann letztendlich die freiheitliche Grundordnung bekämpfen.

Vertreter unseres Rechtssystems haben das Unrechtssystem des Islam zur Urteilsfindung teilwise in unsere Rechtsordnung hereingeholt: beim Schächt-Urteil, Kopftuch-Urteil, Schwimm- und Turnunterricht für muslimische Mädchen, bei Ehrenmorden und Morden durch Muslime, die auf Grund von so genannten Traditionen im Islam milder beurteilt werden. So wird der Bürger der Mehrheitsgesellschaft zum Bürger 2. Klasse. Der Einfluss islamischer Verbände auf die Presse- und Meinungsfreiheit ist schon jetzt zu groß.

Diese Strafanzeige besteht auf der verfassungsgemäßen Durchsetzung unserer Rechtsordnung, die nicht tolerieren darf, dass die Religionsfreiheit zur Beeinträchtigung von Recht und Freiheit in der Schweiz missbraucht wird.

Nur durch konstruktive Islamkritik, und das heißt auch Korankritik, wäre es möglich, neben den integrierten und sich glaubhaft und öffentlich für unsere Grund- und Freiheitsrechte einsetzenden muslimischen Mitbürgern auch der schweigenden Mehrheit der Muslime der Plattform zu geben, auf der sie sich konstruktiv artikulieren kann.

Eine Gesellschaft zerfällt, wenn in wesentlichen Fragen des Zusammenlebens kein Konsens möglich ist.

Diese Auseinandersetzung ist überlebensnotwendig für unsere freiheitliche Gesellschaftsordnung und von größtem öffentlichem Interesse.

Hochachtungsvoll

____________________________________________________

*Der Aufruf von uns unbekannten Verfassern benennt die Bedrohung der Demokratie durch die als sakrosankt geltenden Schriften des Islam, deren Gültigkeit kein Dissident ohne lebens-gefahr offen infrage stellen darf und die, wenn sie nicht als „Religion“ unter Naturschutz stünden bei den Islamophilen politischen Eliten auch der Schweiz, so beim selbsternannten sogenannten „Intellektuellen“-Club Helveétique, längst als verfassungsfeindliche Hetze inkriminiert worden wären. Die überfällige Diskussion, welche Art von Volksverhetzung und Gewaltaufrufen gegen Frauen und Ungläubige im Namen der Religion geduldet werden kann, stellt sich gerade nach dem letzten Urteil der Schweizer Justiz (Freispruch des Basler Gerichts für die „sachliche“ Frauenprügelpropaganda nach Koran als „Meinungsfreiheit“ legitimiert).

__________

Zu Muslime in der Schweiz > Weltwoche 14.10.09

Das Kreuz mit dem Halbmond